Anzeigenrecht - Das Weblog von RA Seeholzer

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Jun

19

Anfechtung führt zur Beseitigung

Von admin

Das AG Aschaffenburg (normalerweise eine Hochburg der Adressbuchfirmen) hat eine interresante Entscheidung zu Lasten der Fa. TSV-Telekommunikatiosnservice Verlag- und Vertiebs GmbH mit Sitz in Aschaffenburg getroffen. Die Fa. TSV hatte einen Kunden verklagt, weil er nicht zahlen wollte. Der vermeintliche Kunde hatte am 14.06.2007 ein Formular der Fa. TSV unterzeichnet. Später, wohl nach Zugang der Rechnung (leider liegen den RA Seeholzer nicht sämtliche Unterlagen zum Urteil vor), hatte er mit Schreiben vom 01.08.2007 seine Erklärung unter Hinweis, er habe sich geirrt angefochten. Das wollte TSV nicht akzeptieren und verklagte den Kunden auf Zahlung.

Nun, das AG Aschaffenburg (U. v. 27.03.2009 12 C 2236/08) gab dem Kunden recht und bestätigte seine Anfechtung. Die Beklagte trug vor Gericht vor, sie hätte nicht unterschrieben, wenn ihr klar gewesen wäre, dass sie dafür Geld bezahlen sollte. Das Gericht liess sich von diesem Vortrag überzeugen.

Nicht überzeugen konnte der Vortrag der Fa. TSV, der Beklagte habe eine nachträgliche Vertragsreue entwickelt, weil Dritte im Internet bestimmte Aussagen (wohl über die Fa. TSV) machten. Das Gericht führt dazu aus:

“…Auf die von der Klägerin genannten Informationen stößt nämlich regelmäßpig nur derjenige, der gezielt danach sucht. Die Tatsache, dass die Beklagte nach Erhalt der Rechnung Nachforschungen über die Klägerin im Internet angestellt hat, steht vielmehr mit der Behauptung der Beklagten im Einklang, durch die Rechnung auf ihren Irrtum aufmerksam geworden zu sein und sodann nach Möglichkeitzen gesucht zu haben, sich gegen die klägerische Forderung zu wehren. …”

Ob diese Entscheidung zu einer Trendwende in Aschaffenburg führt bleibt zunächst abzuwarten.

RA Seeholzer wird an dieser Stelle weiter berichten.

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