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Im Zusammenhang mit einem Mandant gegenüber der Fa. Regional Verlag, Köln Inh. L. Kuligowski bekommt das Mandat ein weiteres Formular übermittelt. Dabei geht es um ein sog. Infoplakat. Dieses soll vorgeblich von der Fa. Regionale Werbezentrale vertrieben werden.
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Frau Christina Winter betreibt die Fa. EuroPrintService Ltd. mit Sitz in Grömitz als auch die Fa. Direkt Marketing vormals mit Sitz in Welgesheim. In der Bearbeitung der Fälle im Zusammenhang mit solchen Firmen kommt es hier und da zu Zustellungsproblemen.
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Das AG Mönchengladbach hat mit Urteil vom 02.08.2010 (4 C 186/10) kurz und bündig eine Zahlungsklage der Fa. WVM, Werbeverlag abgewiesen.
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Das AG Linz (U. v. 18.06.2010 24 C 870/09) hat eine Klage der Fa. WVM abgewiesen.
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Das AG Idstein hat mit Urteil vom 29.07.2010 (31 C 163/10 (15)) eine Klage der Fa. WVM Werbeverlag, Mönchengladbach abgewiesen.
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Nachdem RA Seeholzer für seine Mandantschaft mit Schreiben vom 08.06.2010 eine Forderung der Fa. Gesellschaft für Dienstleistung & Verkauf Ltd., Leezen zurückgewiesen hatte, wurde mit Schreiben vom 18.06.2010 eine “Kulanz-Gutschtrift” erteilt.
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Im November 2009 wird RA Seeholzer ein Mandat gegen die Fa. Digimedia GmbH, Bad Kreuznach erteilt. RA wendet sich daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2009 an die Fa. Digimedia und weist darauf hin, dass nach seiner Ansicht ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist.
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Die meisten Anzeigenfirmen halten ihre Forderungen für berechtigt. Hält der Kunde die Forderung nicht für berechtigt und wehrt sich dagegen, kann die Anzeigenfirmen entweder auf ihre Anspürche verzichten oder diese im Klagewege geltend machen.
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Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (U. v. 09.06.2010 15 C 136/10) hat in einer neueren Entscheidung die sog. Gerichtsstandsklausel der Fa. KWH überprüft und sich dazu geäußert, warum auch für eine sog. Teilleistung kein teilweiser Anspruch auf Zahlung durch den Auftraggeber besteht.
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RA Seeholzer berichtete schon am 19. Juni 2010 über das Formular der Fa. RMS. Am 28. Juni 2010 wird RA Seeholzer wiederum ein an Mandanten von RA Seeholzer verschicktes Formular oben genannter Firma zur Prüfung vorgelegt.