Anzeigenfalle - Das Weblog von RA Seeholzer

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Viele Mandanten fragen RA Seeholzer, ob man gegen die Anzeigenfirmen und Adressbuchfirmen und deren ständige Mahnungen etwas machen kann.

In Deutschland kann man sich mit Hilfe der negativen Feststellungsklage gegen unberechtigte Ansprüche zur Wehr setzen. Diese gem. § 256 I ZPO zulässige Klage bietet dem vorgeblichen Schuldner die Möglichkeit, selbst vor Gericht aktiv zu werden und eine rechtskräftige Klärung des streitigen Anspruchs zu erreichen.

Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist immer dann gegeben, wenn sich der vorgebliche Gläubiger (hier Beklagter) ernsthaft eines Anspruches gegen den vorgeblichen Schuldner (hier Kläger) “berühmt” (vgl. dazu bei BGH in NJW 1992, 437).

Erhebt jedoch der Gläubiger eine Leistungsklage, entfällt für den Schuldner (Kläger der Feststellungsklage) in der Regel das sog. Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage, weil im Rahmen der Leitungsklage der streitige Anspruch mit entschieden wird.

Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Gläubiger seine Leistungsklage nach der mündlichen Verhandlung erhebt, die für die negative Feststellungsklage maßgeblich war. Das Feststellungsinteresse entfällt auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dann nicht (bei Anhängigkeit der Leistungsklage), wenn der Feststellungsrechtsstreit zu diesem Zeitpunkt schon entscheidungsreif ist, und es deshalb einer sinnvollen Prozessökonomie widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erts beginnende Leistungsverfahren zu verweisen (vgl. LG Mönchengladbach, U. v. 21.06.2010 8 O 18/10; erstritten von RAin Neubauer).

Für die Fälle mit den sog. Anzeigenfirmen und Adressbuchfirmen bedeutet dies, dass der vermeintliche Schuldner schnell entscheiden sollte, ob er nicht mit Hilfe der negativen Feststellungsklage seine Feststellungsanspruch sichern will.

Der Nachteil der negativen Feststellungsklage liegt darin, daß der Kläger zunächst verpflichtet ist, die fälligen Gerichtskosten zu verauslagen und seine Anwaltskosten zu tragen, die durch das Verfahren anfallen.
Wird jedoch der negativen Feststellungsklage stattgegeben und damit letztlich der Anspruch abgewiesen, hat der Kläger gegen den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch (§ 91 ZPO).  Dieser umfasst die notwendigen Kosten. Das sind in der Regel die Gerichtskosten und angefallenen anwaltlichen Kosten.

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