Gestaltung von Formularen kann irreführend sein…
so unlängst das OLG Frankfurt/M (U. v. 26.03.2009 6 U 242/08).
Das OLG hatte darüber zu urteilen, ob ein Formular eines Adressbuchverlages irreführend im Sinne des § 5 UWG ist oder nicht.
Das OLG sah eine irreführende Werbung darin, dass die beanstandete Werbeaussendung geeignet ist, einen nach den Gesamtumständen hinreichend großen Teil des angesprochenen Verkehrs über den wahren Charakter zu täuschen, nämlich den unzutruffenden Eindruck zu erwecken, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine Aktualisreung der Eintragsungdaten in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen.
Es reicht nach Ansicht des OLG Frankfurt aus, wenn Werbung gezielt darauf angelgt ist, auch nur einen kleinen Teil des Verkehrs zu täuschen.
Geht also dem Adressbuchverlag nur darum, dass angeschriebene Unternehmen mit Daten in ein Intennetbranchenverzeichnis aufzunehmen und der Kunde soll dafür € 89,00 monatlich, bei einer Gesamtlaufzeit von 2 Jahren € 2.136,00 entrichten, dann ist ein Verstoss gegen § 5 UWG gegeben, wenn der Adressbuchverlag seinberseits keine Angaben dazu macht, welche Leistung er denn über die blosse Eintragung hinaus erbringen will.

2 Kommentare
Samstag, 12.12.2009
20:05
Sehr interessant und für mich zutreffend, dass vier verschiedene Verlage (wahrscheinlich die gleichen Betreiber/Geschäftsführer Achim und Ralf Kufner) meinen Anzeigentext verwendeten und per Fax zur Unterschrift vorgelegt haben mit der Begründung, dass es so abgesprochen sei. Das war falsch.
Die Vertragsformulare sahen sich alle sehr ähnlich uind haben den gleichen Vertragstext und gleiche Laufzeiten.Ich lasse es daruf ankommen.
Dienstag, 15.12.2009
14:24
Ich empfehle Ihnen nicht, es nur darauf ankommen zu lassen, sondern sich zeitig fachkundig beraten zu lassen. Lassen Sie zuviel Zeit verstreichen, kann Ihnen wertvolle Argumenationshilfe vor Gericht ausgehen, wenn es zu einem Prozeß kommen sollte. In einem von mir lediglich in 2. Instanz betreuten Verfahren wiesen die Richter der 2. Instanz darauf hin, dass der Kunde aus ihrer Sicht zu lange gewartet habe und sich damit mögliche Rechte quasi selbst genommen hatte. Der Kunde hat in der 1. Instanz nicht alle Einreden vorgetragen, die ihm möglich gewesen wären.
Hamburg, den 15.12.2009
MfG, RA Jochen Seeholzer
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