Handeln Adressbuchfirmen “betrügerisch”
RA Seeholzer wird von seinen Mandanten immer wieder vorgehalten, dass die Art und Weise, wie Adressbuchfirmen zu ihren Aufträgen kämen, betrügerisch sei.
Betrug ist nach § 263 StGb strafbar.
- 1.
-
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
Der objektive Tatbestand des Betruges setzt also voraus, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt wird. Dieser Irrtum muss zu einer Vermögensschädigung führen. Der Täter muss dies in der Absicht tun, sich einen rechtswidrigen Vermögenvorteil zu verschaffen.
Allein der objektive Tatbestand des Betruges ist komplex und nicht leicht zu verstehen.
Bei den sog. Adressbuchfirmen werden regelmäßig Formulare verschickt. Diesem Formular beigefügt ist ein Schreiben, in dem dem Adressaten mitgeteilt wird, dass seine Daten aktualsiert werden müssten, damit der richtige Eintrag publiziert werden kann. Dann folgt z.B. folgender Satz:
Zitat: “Die Eintragung Ihrer Grunddaten bestehend aus Namen, vollständiger Anschrift, Telefon und Fax ist immer kostenfrei! Zitat Ende
Eine kostenlose Änderung sei auf der Internetplattform möglich.
Im Weiteren folgt dann der Hinweis, dass der beigefügte Formular zur Erteilung eines Auftrages dient.
In anderen Fällen ist das Formular so aufgebaut, dass im oberen Teil bereits Daten eingetragen sind, und erst ganz am Ende im Fliesstext auf einen Preis und eine Vertragslaufzeit aufmerksam gemacht wird.
Die Frage die sich stellt, ist die Nutzung solcher Formulare eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.
Eine konkludente Täuschung kann auch darin bestehen, “Rechnungen” oder “Korrekturbögen” zu versenden, bei denen es sich in Wahrheit um Angebotsträger handelt und zwar auch dann, wenn sich der Angebots-Charakter bei sorgfältigem Lesen erkennen lässt. Treten also einzelne wahre Erklärungen hinter einen täuschenden Gesamteindruck zurück, liegt eine konkludente Täuschungshandlung vor (vgl. auch bei Fischer, StGB, 57. Auflage, § 263 Rd. 28).
Solche Anzeigenofferten in für z.B. Branchenverzeichnisse sind planvoll unklar formuliert, um bei eiligen (Büropersonal) oder geschäftsunerfahreren Empfängern den Eindruck zu erwecken, man stelle eine blosse Grundleistung umsonst dar.
Wer bewusst unklare Formulierungen in der Absicht verwendet, beim Adressaten einen Irrtum zu erzeugen, kann die Verantwortlichkeit für den Erfolg dieses Bemühens nicht deshalb verlieren, weil der Getäuschte die Unklarheit bei Aufwendung höherer Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. bei Fischer a.a.O.)
Nach anderer Ansicht kann dies nicht für geschäftserfahrene Adressaten gelten.
Dies greift nach Ansicht von RA Seeholzer zur kurz.
Weil hier nur die einzelnen Teile der Erklärung isoliert betrachtet werden und der Zusammenhang zwischen Gestaltung (konkludenten) Erklärungsinhalt und Empfängerhorizont ausser Betracht bleibt (so auch Fischer a.a.O.).
Geht man also davon aus, dass eine Täuschungshandlung gegebenem ist, muss ein Irrtum entstanden sein. Der dürfte idR schwer zu verneinen sein.
Desweiteren muss ein Schaden enstanden sein. Zahlt der Kunde nicht, kann man nur von einem versuchten Betrug, strafbar nach § 263 II StGB sprechen.
Nur wenige Gerichte finden in dieser Richtung deutliche Worte.
So z.B. das LG Stuttgart in einem Hinweisbeschluss vom 07.12.2009 (13 S 183/09).
In diesem Fall ging es um eine Klage der Fa. TM-TeleMedia Verlags GmbH, Aschaffenburg.
Das LG Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass eine Firma die durch vielfaches Übersenden von sog. “Brancheneintragungsanträgen” ihr Geschäft im großen Stil betreibt, den Tatbestand des versuchten, gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Ein entsprechender Vertrag ist dann nach § 134 BGB nichtig.
Ähnlich urteilte das AG Münster am 10.11.2009 (61 C 1731/09). Zwar ging es dort nicht um Betrug aber das AG Münster sah eine arglistige Täuschung durch die Gestaltung des Formulars als gegeben an. Dieser Fall betraf die TSV-Telekommunikationsservice Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH, Aschaffenburg.
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass bei einer bestimmten Gestaltung von Formularen, eine betrügerische Handlung gegeben ist.
Letztendlich kann dies jedoch nur durch ein Strafgericht beurteilt werden. Dazu müssten die Staatsanwaltschaften jedoch erstmal nach Abschluss der Ermittlungen Anklage erheben. Dies wird oft nicht gemacht, mit dem Hinweis auf die oben aufgeführte Meinung, bei isolierter Betrachtung könne der Adressat erkennen, was die Adressbuchfirma von ihm wolle.
Nach Auffassung von RA Seeholzer ist diese isolierte Betrachtung falsch.

Ihre Meinung zum Beitrag
Sie müssen einloggen um zu kommentieren.