Anzeigenrecht - Das Weblog von RA Seeholzer

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Apr

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Keine wirksame Vertretung bei Zeichnung “i.A.”

Von admin

Es kommt regelmäßig vor, daß die Formulare die zu einem vermeintlichen Abschluss eines Anzeigen- oder Adressbuchvertrages führen nicht vom Inhaber oder Geschäftsführer des Geschäftes unterzeichnet werden. Es stellt sich dann die Frage, ob ein solcher Vertrags wirksam geschlossen wurde oder nicht. Oft unterzeichnet ein Mitarbeiter “i.A.” und die Anzeigenfirmen oder Adressbuchfirmen leiten daraus einen wirksamen Forderungsanspruch gegen die Firma her.Dieser Auffassung sind mittlerweile mehrere Gerichte entgegengetreten.

Denn gerade die Tatsache, daß jemand mit “i.A.” unterschreibt macht deutlich, daß er er für den Inhalt der Erklärung eben nicht einstehen will, sonst hätte er “i.V.” unterschrieben (so LAG Hamm U. v. 28.09.2007 10 Sa 632/07).
Auch die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist daran geknüpft, daß der Vertretene durch sein Verhalten Vertrauen des Vertragspartner begründet hat.

Eben dies dürfte dazu führen, daß die Anzeigen- oder Adressbuchfirmen nicht auf ein wirksames Vertragsverhältnis pochen können. Denn ein solches Vertrauensverhältnis liegt nicht vor, wenn es sich um den erstmaligen Abschluss eines Vertrages handelt und der Firmeninhaber oder die Geschäftsleitung von dem Vertragsabschluss keine Kenntnis hat.

Auch die einmalige Nutzung des Firmenstempels führt nicht automatisch dazu, daß das Unternehmen über die oben beschriebenen Grundsätze der Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht gebunden wird (LG Duisburg U. v. 10.12.2003 11 S 112/02).

Fazit: die hier aufgeführte Rechtsprechung kann nützlich sein bei der Argumenation gegen die Anzeigenfirmen oder Adressbuchfirmen. Denn nicht immer unterschreibt der Chef persönlich, sondern übernimmt das ein Mitarebeiter, der nicht vertretungsberechtigt ist.

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