LG Mainz bestätigt seine Auffassung
Das Landgericht (LG) Mainz hat mit einer Entscheidung vom 16.12.2008 (6 S 87/08) seine Auffassung (Urteil v. 04.11.1997 6 S 149/07) bestätigt, dass ein Anzeigenvertrag eine sog. Werbevertrag ist.
Für dessen Wirksamkeit ist massgeblich, eine hinreichend präzisiese Angabe um all die Elemente, die den zu erreichenden Werkerfolg (Erfüllung des Werbevertrages) charaktersieren.
Fehlt es z.B. daran, weil der Leistungserfolg ausschließlich in die Hand des Auftragnehmers gelegt wurde, ist ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen.
Abgelegt in: Adressbuch, Anzeigen

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