Anzeigenrecht - Das Weblog von RA Seeholzer

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Wer sagt, daß Sie zu den Guten gehören?

Von admin

Ein auf eine Anzeigenfirma aus Mönchengladbach herangefallener Kunde fragt den RA Seeholzer folgendes. Wer garantiert mir, daß Sie nicht ein Anwalt sind, der von dieser Firma beauftragt worden ist, “sich an mich heranzumachen und ein 2. mal zu kassieren”. Gute Frage bzw. interessanter Gedanke. RA Seeholzer als “Doppelagent”. Nun, RA Seeholzer konnte den Kunden beruhigen.

Der Prozeßbevollmächigte einer Adressbuchfirma aus Aschaffenburg zieht in einem Schriftsatz über RA Seeholzer und seine Kollegen, die sich mit diesen Firmen zugunsten vieler Betroffener auseinadersetzen ziemlich her. Man unterstellt RA Seeholzer, daß er das “Reuebedürfnis” der Kunden steigere.

Zitat aus dem Schriftsatz vom 09.03.2009: “… Der Bevollmächtigte der Klägerin (hier=RA Seeholzer (der admin)) gehört zu einigen Anwälten, welche in starkem Umfange im Internet auftreten und damit werben, welche Erfolge sie bei der Abwehr von Forderungen aus Adressbuchverträgen hätten. … Hierdurch wird bei den Kunden, die mit Wissen und Wollen derartige Aufträge erteilt haben, die nachträgliche Vorstellung erweckt, man sei betrogen worden. … Wir gehen persönlich sogar davon aus, dass keiner dieser Anwälte, die im Internet damit werben, Hinweise auf die herrschende Rechtslage gibt, möchten es im Einzelfall, auch soweit der Bevollmächtigte der Klägerin betroffen ist, es nicht ausschließen, da uns einfach die Zeit fehlt, dies eingehend zu prüfen. …” Zitat Ende

Nun, der Kollege spricht von einer herrschenden Rechtslage zugunsten der Adressbuchfirmen. Die gibt es nicht, denn wie die hier veröffentlichen Urteile zeigen, gibt es auch einige Gerichte, die diesen Formulareverträgen entgegentreten.

Im Übrigen weist gerade RA Seeholzer auf seiner Seite Respr. zu den Adressbuchfirmen darauf hin, daß es auch andere Urteile zum Thema gibt als die, die RA Seeholzer hier veröffentlicht.

Die Adressbuchfirma muss sich dann aber auch fragen, warum die Kunden unzufrieden sind. Warum haben die Kunden den Eindruck , daß sie übers Ohr gehauen worden sind? Warum gestaltet die Firma ihr Formular nicht noch eindeutiger? Warum haben die Kunden den Eindruck, sie unterschreiben einen reinen Korrekturabzug und nicht ein Angebot zum Abschluß eines Vertrages. Diese und andere Fragen gilt es zu klären.

Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das AG Weilheim (1 C 0727/08) eine weitere Klage einer Adressbuchfirma aus Aschaffenburg abgewiesen.
Also, ist die “Reue” nicht ganz unberechtigt, oder?

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